Erleidet ein Arbeitnehmer auf dem direkten Weg zu oder von der Arbeit oder im Rahmen der beruflichen Tätigkeit einen Unfall, ist dieser über den Arbeitgeber in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. In diesem Fall stehen dem Geschädigten umfangreiche Leistungen zu. Es handelt sich dabei um mögliche Leistungen wie Verletztengeld, Verletztenrente und Umschulungen.
Primär soll die Teilhabe am Arbeitsleben durch Heilverfahren und Rehabilitation ermöglicht werden, währenddessen der Geschädigte Verletztengeld bezieht.
Sind diese Maßnahmen erfolglos und es ist dem Versicherten nicht möglich, wieder uneingeschränkt am Arbeitsleben teilzunehmen, können Entschädigungsleistungen erbracht werden, die die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Form von Verletztenrente und Umschulungen ausgleichen.

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Grundsätzlich gilt: die Berufsgenossenschaft zahlt das sogenannte Verletztengeld ab der siebten Woche der Krankschreibung. Bleiben nach einem Arbeitsunfall Folgeschäden, die nachweislich auf den Unfall zurückzuführen sind, zahlt die Berufsgenossenschaft eine monatliche Verletztenrente an die Geschädigten aus.

Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie helfen bei der Verhütung von Arbeitsunfällen sowie Berufskrankheiten und kommen im Schadensfall für Heilbehandlung, Verletztengeld und Verletztenrente auf.

Liegt nach einem Arbeitsunfall durch Folgeschäden eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent vor, haben Geschädigte Anspruch auf eine Verletztenrente.