Die MdE muss von einem sachverständigen, unabhängigen medizinischen BG-Gutachter festgestellt werden und bei mindestens 20 Prozent liegen, um Anspruch auf eine Verletztenrente zu haben. Diese 20 Prozent beziehen sich nicht nur auf das aktuelle Berufsfeld des Versicherten, sondern auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beschreibt den prozentualen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten (Berufe), die der Geschädigte aufgrund seiner Verletzungen und daraus resultierenden dauerhaften Folgeschäden nicht mehr ausüben kann. Bevor eine Verletztenrente ausgezahlt wird, soll allerdings zunächst mittels Rehabilitation ein erfolgreiches Heilverfahren ermöglicht werden.
Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung werden auch dann gezahlt, wenn die Addition der MdE-Sätze zweier Unfälle mindestens 20 Prozent ergeben. Dabei darf die MdE eines Unfalls jedoch nicht geringer als 10 Prozent sein.
Mehr zum Thema: Minderung der Erwerbsfähigkeit
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Eine persönliche Verletztenliste kann man bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anfordern, um einen Überblick zu erhalten, welche Unfälle oder Verletzungen bei der BG gemeldet und als versicherter Fall anerkannt wurden.
Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie helfen bei der Verhütung von Arbeitsunfällen sowie Berufskrankheiten und kommen im Schadensfall für Heilbehandlung, Verletztengeld und Verletztenrente auf.