Die MdE muss von einem sachverständigen, unabhängigen medizinischen BG-Gutachter festgestellt werden und bei mindestens 20 Prozent liegen, um Anspruch auf eine Verletztenrente zu haben. Diese 20 Prozent beziehen sich nicht nur auf das aktuelle Berufsfeld des Versicherten, sondern auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beschreibt den prozentualen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten (Berufe), die der Geschädigte aufgrund seiner Verletzungen und daraus resultierenden dauerhaften Folgeschäden nicht mehr ausüben kann. Bevor eine Verletztenrente ausgezahlt wird, soll allerdings zunächst mittels Rehabilitation ein erfolgreiches Heilverfahren ermöglicht werden.
Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung werden auch dann gezahlt, wenn die Addition der MdE-Sätze zweier Unfälle mindestens 20 Prozent ergeben. Dabei darf die MdE eines Unfalls jedoch nicht geringer als 10 Prozent sein.

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Liegt nach einem Arbeitsunfall durch Folgeschäden eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent vor, haben Geschädigte Anspruch auf eine Verletztenrente.

Dein Arbeitsunfall muss umgehend bei der gesetzlichen Unfallversicherung, also der zuständigen Berufsgenossenschaft, gemeldet werden, um sicherzustellen, dass Folgeschäden versichert sind und Ansprüche auf Leistungen geltend gemacht werden können.

Grundsätzlich gilt: die Berufsgenossenschaft zahlt das sogenannte Verletztengeld ab der siebten Woche der Krankschreibung. Bleiben nach einem Arbeitsunfall Folgeschäden, die nachweislich auf den Unfall zurückzuführen sind, zahlt die Berufsgenossenschaft eine monatliche Verletztenrente an die Geschädigten aus.