Grundvoraussetzung für einen erfolgreichen Rentenprozsee gegenüber der Berufsgenossenschaft ist, dass die relevanten Verletzungen ordnungsgemäß bei der BG gemeldet wurden und als versicherte Fälle vorliegen. Um dies zu prüfen, können Versicherte eine Verletztenliste bei der verantwortlichen Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse anfordern. Diese Verletztenliste gibt Aufschluss darüber, ob eine Verletzung rentenrelevant sein könnte. Wurde eine eigentlich versicherte Verletzung nicht gemeldet, so besteht die Möglichkeit der Nachmeldung, wenn medizinische Unterlagen und beweiskräftige Dokumente vorliegen.
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Um nach einem Arbeitsunfall einen Bericht (Durchgangsbericht) für den Versicherungsträger zu erstellen, musst du einen BG-Arzt (Durchgangsarzt) aufsuchen.
Grundsätzlich gilt: die Berufsgenossenschaft zahlt das sogenannte Verletztengeld ab der siebten Woche der Krankschreibung. Bleiben nach einem Arbeitsunfall Folgeschäden, die nachweislich auf den Unfall zurückzuführen sind, zahlt die Berufsgenossenschaft eine monatliche Verletztenrente an die Geschädigten aus.
Nach einem Arbeitsunfall wird ab der siebten Woche nach der ersten Krankmeldung kein Krankengeld, sondern Verletztengeld von der Krankenkasse ausgezahlt.