Grundvoraussetzung für einen erfolgreichen Rentenprozsee gegenüber der Berufsgenossenschaft ist, dass die relevanten Verletzungen ordnungsgemäß bei der BG gemeldet wurden und als versicherte Fälle vorliegen. Um dies zu prüfen, können Versicherte eine Verletztenliste bei der verantwortlichen Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse anfordern. Diese Verletztenliste gibt Aufschluss darüber, ob eine Verletzung rentenrelevant sein könnte. Wurde eine eigentlich versicherte Verletzung nicht gemeldet, so besteht die Möglichkeit der Nachmeldung, wenn medizinische Unterlagen und beweiskräftige Dokumente vorliegen.

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Eine Arbeitsunfallmeldung sollte unabhängig von der Schwere der Verletzung immer erfolgen. Meistens stellt die Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse entsprechende Formulare für den Arbeitsgeber bereit.

Für die Meldung von Arbeitsunfällen bei der Unfallversicherung gilt eine Frist von drei Tagen. Der Arbeitgeber ist dafür zuständig, die Berufsgenossenschaft zu informieren.

Der Arbeitsunfall im Homeoffice ist versichert, solange die Unfallursache in einem engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.