Grundvoraussetzung für einen erfolgreichen Rentenprozsee gegenüber der Berufsgenossenschaft ist, dass die relevanten Verletzungen ordnungsgemäß bei der BG gemeldet wurden und als versicherte Fälle vorliegen. Um dies zu prüfen, können Versicherte eine Verletztenliste bei der verantwortlichen Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse anfordern. Diese Verletztenliste gibt Aufschluss darüber, ob eine Verletzung rentenrelevant sein könnte. Wurde eine eigentlich versicherte Verletzung nicht gemeldet, so besteht die Möglichkeit der Nachmeldung, wenn medizinische Unterlagen und beweiskräftige Dokumente vorliegen.

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Der Arbeitgeber ist während einer Krankschreibung für die Lohnfortzahlung verantwortlich. Ab der siebten Woche bekommst du Verletztengeld, das von der Krankenkasse ausgezahlt wird.

Grundsätzlich gilt: die Berufsgenossenschaft zahlt das sogenannte Verletztengeld ab der siebten Woche der Krankschreibung. Bleiben nach einem Arbeitsunfall Folgeschäden, die nachweislich auf den Unfall zurückzuführen sind, zahlt die Berufsgenossenschaft eine monatliche Verletztenrente an die Geschädigten aus.

Um Anspruch auf eine Verletztenrente zu haben, muss die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei mindestens 20 Prozent liegen.