Wann und ob die Berufsgenossenschaft nach einem Arbeits- oder Wegeunfall zahlt, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zahlt die BG Verletztengeld, bei Folgeschäden, die durch einen Arbeitsunfall auftreten, eine Verletztenrente. Als Voraussetzung hierfür muss eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent durch ein ärztliches Gutachten festgestellt werden.
Der Verletztenrente geht eine umfangreiche Förderung des Heilungsprozesses durch die gesetzliche Unfallversicherung voraus. Kosten für die Heilbehandlung, Reha und die Versorgung mit Hilfsmitteln gehören zum Leistungsangebot der Berufsgenossenschaft. Maßgebliches Ziel dieser Maßnahme ist die vollständige Heilung und die Wiedereingliederung des Geschädigten ins Berufsleben.

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Für die Meldung von Arbeitsunfällen bei der Unfallversicherung gilt eine Frist von drei Tagen. Der Arbeitgeber ist dafür zuständig, die Berufsgenossenschaft zu informieren.

Eine Arbeitsunfallmeldung sollte unabhängig von der Schwere der Verletzung immer erfolgen. Meistens stellt die Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse entsprechende Formulare für den Arbeitsgeber bereit.

Eine Prozessfinanzierung ist sinnvoll, wenn der Geschädigte bei einem Rechtsstreit kein finanzielles Risiko tragen, aber trotzdem durch hochqualifizierte Fachanwälte vertreten werden möchte.