Wann und ob die Berufsgenossenschaft nach einem Arbeits- oder Wegeunfall zahlt, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zahlt die BG Verletztengeld, bei Folgeschäden, die durch einen Arbeitsunfall auftreten, eine Verletztenrente. Als Voraussetzung hierfür muss eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent durch ein ärztliches Gutachten festgestellt werden.
Der Verletztenrente geht eine umfangreiche Förderung des Heilungsprozesses durch die gesetzliche Unfallversicherung voraus. Kosten für die Heilbehandlung, Reha und die Versorgung mit Hilfsmitteln gehören zum Leistungsangebot der Berufsgenossenschaft. Maßgebliches Ziel dieser Maßnahme ist die vollständige Heilung und die Wiedereingliederung des Geschädigten ins Berufsleben.
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Nach einem Arbeitsunfall wird ab der siebten Woche nach der ersten Krankmeldung kein Krankengeld, sondern Verletztengeld von der Krankenkasse ausgezahlt.
Eine Arbeitsunfallmeldung sollte unabhängig von der Schwere der Verletzung immer erfolgen. Meistens stellt die Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse entsprechende Formulare für den Arbeitsgeber bereit.
Die Berufsgenossenschaft ist dafür zuständig, Unternehmen und Arbeitnehmer über Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren aufzuklären und diese im Schadensfall zu entschädigen.